Bausback über die Verkehrsdatenspeicherung

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Die Verkehrsdatenspeicherung ist erneut ins Zentrum der politischen Diskussion gerückt. Bundesinnenminister Thomas de Maizière und Bundesjustizminister Heiko Maas diskutieren Medienberichten zufolge aktuell darüber, die Verkehrsdatenspeicherung bundesweit einzuführen und nicht mehr auf ein Tätigwerden der EU zu warten.

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback betont die zentrale Bedeutung der Verkehrsdatenspeicherung: „Wer die strafrechtlichen Mittel zur Bekämpfung von Terrorismus wirklich verbessern will, kommt an der Einführung der Verkehrsdatenspeicherung nicht vorbei – alles andere ist Augenwischerei. Wir können nicht auf der einen Seite neue Straftatbestände einführen und gleichzeitig unseren Staatsanwälten bei der Ermittlung der Taten eine Augenbinde anlegen. Und genau das tun wir. Wer terroristische Netzwerke aufklären will, um Täter zu bestrafen und weitere Taten zu verhindern, muss die Möglichkeit haben, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses in Erfahrung zu bringen, mit wem sie kommuniziert haben.“

Bausback weiter: „Wir brauchen keine Diskussion über das „ob“ einer Verkehrsdatenspeicherung. Die Notwendigkeit bejahen uns die Fachleute seit Jahren. Über die verfassungs- und europarechtlichen Möglichkeiten haben Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof längst entschieden. Wir brauchen eine ernsthafte Debatte über das „Wie“ – also über eine verfassungs- und rechtsstaatskonforme Ausgestaltung mit Augenmaß. Die sollten wir jetzt führen!“

Die CSU-Fraktion beführwortet eine schnelle Einführung der Verkehrsdatenspeicherung ausdrücklich. Sie setzt sich seit Langem für ein neues Gesetz zur digitalen Spurensicherung ein. Telekommunikationsverbindungsdaten sind nicht nur für die Aufklärung terroristischer Anschläge von Bedeutung. Sie können auch bei Ermittlungsverfahren zu anderen, wesentlich häufiger vorkommenden schweren Straftaten entscheidende Beiträge leisten. Es ist die Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers auf Bundesebene, die nähere Ausgestaltung in diesem grundrechtssensiblen Bereich – unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts – in einem formellen Gesetz zu regeln.

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